Die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 14, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013 gelten auch für:
- Inhaber von Funktionsstellen, die mit Vertretungsbefugnis betraut werden (Artikel 17 Absatz 1a des d.lgs. n. 165/2001).
- in den in Artikel 4-bis, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015 genannten Fällen;
- in allen anderen Fällen, in denen Führungsaufgaben wahrgenommen werden.
Für andere Inhaber von Funktionsstellen wird nur der Lebenslauf veröffentlicht (Artikel 14, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013).
Es gibt keine zu veröffentlichenden Funktionsstellen.