Die Verwaltung veröffentlicht die Liste der jedem Bediensteten erteilten oder ermächtigten Aufträge mit Angabe des Gegenstandes, der Dauer und der für jeden Auftrag zustehenden Vergütung (Artikel 18 GvD 33/2013; Artikel 53, Absatz 14, GvD 165/2001).
Die Ermächtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit
sind durch die "Verordnung über die Nebentätigkeiten", Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Jänner 2016, Nr. 3, geregelt:
Siehe auch Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 - "Personalordnung des Landes" über die Unvereinbarkeit und Verbot der Ämter- und Auftragshäufung
Aufträge an die Bedienstete für das Jahr: