Die Verwaltung veröffentlicht die Daten zu den eigenen Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger (Artikel 4-bis, Absatz 2, GvD 33/2013).
Daten zu den Zahlungen
Die Verwaltung veröffentlicht die Daten zu den eigenen Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger (Artikel 4-bis, Absatz 2, GvD 33/2013).