Die Verwaltung veröffentlicht die Daten zu den eigenen Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger (Artikel 4-bis, Absatz 2, GvD 33/2013).
Daten zu den Zahlungen
Daten zu den Zahlungen
Die Verwaltung veröffentlicht die Daten zu den eigenen Zahlungen in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den Bezugszeitraum und die Empfänger (Artikel 4-bis, Absatz 2, GvD 33/2013).