Bei Fehlen oder Unvollständigkeit der Informationen und Daten gemäß Artikel 14 GvD Nr. 33/2013 betreffend:
– gesamte Vermögenslage des Inhabers des politischen Amtes bei dessen Amtsantritt;
– die Inhaberschaft von Unternehmen;
– die gesamte Vermögenslage des Inhabers des politischen Amtes bei dessen Amtsantritt die eigenen Aktienbeteiligungen, jene des Ehepartners und der Verwandten bis zum zweiten Grad;
– aller aufgrund der Übernahme des Amtes zustehenden Vergütungen
ist eine Geldbuße in Höhe von 500 bis 10.000 Euro, zu Lasten des Verantwortlicher für die fehlende Mitteilung, vorgesehen. Die entsprechende Maßnahme wird in diesem Abschnitt veröffentlicht.
Die Sanktionen werden von der Nationalen Behörde für Korruptionsbekämpfung (Anac) verhängt, die durch eigene Verordnung und unter Beachtung der, im Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981, enthaltenen Bestimmungen,
das Verfahren regelt.