In diesem Abschnitt wird das Verzeichnis der Maßnahmen der politischen Führungsorgane, insbesondere der abschließenden Maßnahmen folgender Verfahren: Wahl des Vertragspartners für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, auch in Bezug auf das im Sinne des Kodex für die öffentlichen Ausschreibungen gewählten Verfahrens; Vereinbarungen, welche die Verwaltung mit privaten Rechtspersonen oder anderen öffentlichen Verwaltungen gemäß den Artikeln 11 und 15 des Gesetzes Nr. 241/1990 abgeschlossen hat veröffentlicht (Artikel 23, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013; Artikel 1, Absatz 16, Gesetz 190/2012).
Die meisten Tätigkeiten der RAS beruhen auf Beschlüssen des Verwaltungsrates.