Veröffentlichung im Sinne der Gesetzesdekretes Nr. 18 vom 17.03.2020 (umgewandelt mit Gesetz Nr. 27 vom 24.04.2020) der freiwilligen Zuwendungen, welche während des COVID-19-Notstandes eingegangen sind
Im Moment sind keine weiteren außerordentliche Maßnahmen oder Notmaßnahmen im Gange, welche eine Ausnahmeregelung der geltenden Gesetzesregelung verursachen, bzw. der Veröffentlichung laut Art. 42 des Gesetzesdekret Nr. 33/2013 unterliegen.