Transparente Verwaltung

Ziele der Zugänglichkeit

Die RAS ist gemäß Artikel 3, Absatz 1, des Gesetzes Nr. 4 vom 9. Januar 2004 verpflichtet, das Recht beeinträchtigter Personen auf Zugang zu informatischen Mitteln, Telearbeit und öffentlichen Dienstleistungen zu schützen und zu gewährleisten; auch unter Wahrung des in Artikel 3 der Verfassung verankerten Grundsatzes der Gleichheit.

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