In diesem Abschnitt werden Umweltinformationen, die die Verwaltungen zum Zwecke ihrer institutionellen Tätigkeit innehaben, veröffentlicht (Art. 40, Absatz 2, GvD 33/2013).
Die RAS verfügt für ihre institutionellen Tätigkeiten nicht über die in Artikel 40, Absatz 2, GvD Nr. 33/2013 genannten Umweltinformationen.