Das Recht auf „einfachen“ Bürgerzugang betrifft die Möglichkeit des Zugangs zu Dokumenten, Informationen und Daten, die Gegenstand einer obligatorischen Veröffentlichung sind (Artikel 5, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013).
Im Falle mangelnder Veröffentlichung von Seiten der Verwaltung kann dieses von jeder Person, unabhängig von einer bestimmten Qualifikation ausgeübt werden.
Das Recht kann mittels elektronischem Antrag an den Verantwortlichen für die Vorbeugung der Korruption und die Transparenz, in Verwendung dieser Vorlage, ausgeübt werden.
Der Antrag ist kostenlos und muss nicht begründet werden.