In diesem Abschnitt veröffentlicht die Verwaltung die Dienstcharta oder das Dokument mit den Qualitätsstandarts der öffentlichen Dienste (Artikel 32, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013).
Die von der RAS Rundfunkanstalt Südtirol erbrachten Dienstleistungen können, in Bezug auf die vom Ministerrat am 27. Jänner 1994 erlassenen Richtlinie, nicht als öffentliche Dienstleistungen eingestuft werden die der Annahme durch eine Dienstleistungscharta und anderer damit verbundener Verpflichtungen unterliegen.