Transparente Verwaltung

“Allgemeiner” Bürgerzugang betreffend weitere Daten und Unterlagen

Das allgemeine Recht auf Bürgerzugang betrifft die Möglichkeit des Zugangs zu Daten, Dokumenten und Informationen der öffentlichen Verwaltungen für die keine obligatorische Veröffentlichungsplicht gemäß GvD Nr. 33/2013 besteht. Die Ausübung des Rechts wird unabhängig von einer besonderen Qualifikation jeder Person zuerkannt.

 

Der Antrag muss es der Verwaltung ermöglichen, die Daten, Unterlagen oder Informationen zu identifizieren; allgemeine Anträge werden daher als unzulässig erachtet. Im Falle eines Antrags bezüglich einer offensichtlich unangemessene Anzahl von Dokumenten, die eine Arbeitsbelastung mit sich bringen würde, die das reibungslose Funktionieren der Verwaltung beeinträchtigen könnte, kann die Behörde zwischen einerseits dem Interesse am Zugang zu den Dokumenten und andererseits dem Interesse an einem reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit abwägen (Leitlinien über den allgemeinen Zugang der Nationalen Antikorruptionsbehörde, Abschnitt 4.2).

 

Bei der Ausübung dieses Rechts müssen die Ausnahmen und Grenzen des Schutzes rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen beachtet werden (Artikel 5 bis GvD Nr. 33/2013).

 

Die Aushändigung der Daten durch die Verwaltung ist kostenlos, unbeschadet etwaiger Kosten für die Vervielfältigung der Daten auf Datenträgern.

Download Antragsformular (PDF)

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