Die öffentliche Verwaltung veröffentlicht und aktualisiert die Daten betreffend Inhaber von Führungsaufträgen jeglicher Art (auch der nicht allgemeinen Führungsebene) , einschließlich jener, die vom politischen Ausrichtungsorgan nach Ermessen und ohne öffentliches Auswahlverfahren erteilt wurden, und Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen mit Führungsaufgaben
(Art. 14, GvD Nr. 33/2013; Artikel 2, Absatz 1 und 3, Gesetz Nr. 441/1982; Artikel 20, Absatz 3, GvD Nr. 39/2013).
- Akt der Auftragserteilung
- Lebenslauf
- Vergütung jeglicher Art in Zusammenhang mit der Übernahme des Amtes
- Beiträge der mit öffentlichen Mitteln bezahlte Dienstreisen und Außendienste
- Daten betreffend die Übernahme von weiteren Ämtern bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechende Vergütung
- Erklärung, dass keiner der Gründe für die Nichterteilbarkeit und für die Unvereinbarkeit des Auftrags vorliegt
- Jährliche Erklärung über das Nichtbestehen von Unvereinbarkeitsgründen
- Gesamthöhe der von jeder einzelnen Führungskraft zu Lasten des öffentlichen Haushalts erhaltenen Bezüge