Transparente Verwaltung

Ausschreibungen und Verträge

Am 1. Januar 2024 traten die Bestimmungen über die Digitalisierung des gesamten Lebenszyklus öffentlicher Aufträge und über die Erfüllung der damit verbundenen Veröffentlichungspflichten zu Transparenzzwecken gemäß Artikel 225, Absatz 2, des neuen Kodex der öffentlichen Verträge (GvD Nr. 36/2023) in Kraft.

In Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret Nr. 36/2023 und den ANAC-Beschlüssen Nr. 261 vom 20/06/2023, Nr. 264 vom 20/06/2023 (geändert und ergänzt durch den Beschluss Nr. 601 vom 19/12/2023) und Nr. 582 vom 13/12/2023 enthält dieser Unterabschnitt Folgendes:

 

  1. Den Hyperlink zur Nationalen Datenbank für öffentliche Aufträge bei der ANAC, die den sofortigen und direkten Zugang zu den abzurufenden Daten im Zusammenhang mit den spezifischen Verträgen der von RAS Rundfunkanstalt Südtirol verwalteten Vergabeverfahren gewährleistet und die Transparenz des gesamten Vertragsverfahrens sicherstellt:

  2. Die technologische Lösung, die von der RAS Rundfunkanstalt Südtirol, gemäß Artikel 30, Absatz 1, des GvD Nr. 36/2023 für die Automatisierung ihrer Tätigkeiten gewählt wurde:

  3. Alle Daten und Informationen, Urkunden und Dokumente die nicht an die BDNCP übermittelt, sondern im Abschnitt "Transparente Verwaltung" veröffentlicht werden müssen, wie in Anhang 1 des ANAC-Beschlusses Nr. 264/2023, geändert und ergänzt durch den Beschluss Nr. 601/2023, vorgesehen: 
     

    • Akte und Unterlagen, in Bezug auf alle Verfahren

      • Technologische Lösungen, die von der VS angewandt werden (Art. 30 GvD 36/2023)
      • Elemente zur Programmierung von Arbeiten und Dienstleistungen - Vorlage - Interessensbekundung (Anlage I.5 des GvD 36/2023)
      • Elemente zur Programmierung von Arbeiten und Dienstleistungen - Vorlage - Mitteilung Nichtvornahme der Programmierung (Anlage I.5 des GvD 36/2023)
      • Vergabeverfahren mit Qualifikationssystemen (Art. 168, GvD 36/2023)
      • Vergabeverfahren die in den Besonderen Sektoren geregelt sind (Art. 169, GvD 36/2023)
      • Daten und Informationen über öffentliche Investitionsprojekte (Art. 11, Absatz 2-quater, Gesetz Nr. 3/2003, eingeführt durch Art. 41, Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 76/2020)
         

    • Akte und Unterlagen, die sich auf das einzelne Verfahren beziehen

      • Bekanntmachung
      • Vergabe
      • Durchführungsphase
      • Sponsoring
      • Verfahren von äußerster Dringlichkeit und des Zivilschutzes
      • Projektfinanzierung

 

Abschnitt "Ausschreibungen und Verträge" vor dem Beschluss 264 der ANAC vom 20.6.2023, wie durch den Beschluss 601 vom 19. Dezember 2023 geändert:

 

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