Artikel 37 des Gesetzesvetretenden Dekrets Nr. 36 vom 31. März 2023 sieht vor, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Konzessionsgeber das Dreijahresprogramm für öffentliche Bauvorhaben sowie das Dreijahresprogramm für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen genehmigen.
Die Programme werden unter Beachtung der Planungsdokumente und im Einklang mit dem Haushalt sowie – für lokale Körperschaften – gemäß den Vorschriften der Wirtschafts- und Finanzplanung und den Rechnungslegungsgrundsätzen genehmigt. Das Dreijahresprogramm und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen werden auf der institutionellen Website und der Nationalen Datenbank für öffentliche Aufträge veröffentlicht.