Transparente Verwaltung

Verfügbare Funktionsstellen

Die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 14, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013 gelten auch für:

  • Inhaber von Funktionsstellen, die mit Vertretungsbefugnis betraut werden (Artikel 17 Absatz 1a des d.lgs. n. 165/2001).
  • in den in Artikel 4-bis, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 78/2015 genannten Fällen;
  • in allen anderen Fällen, in denen Führungsaufgaben wahrgenommen werden.

Für andere Inhaber von Funktionsstellen wird nur der Lebenslauf veröffentlicht (Artikel 14, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013).

 

Es gibt keine zu veröffentlichenden Funktionsstellen.

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