Transparente Verwaltung

Strafen für die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Daten seitens Führungsaufträgen

Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten von bestimmten Informationen und Daten gemäß Artikel 14 des GvD vom 14. März 2013, Nr. 33 führen zu einer Geldbuße von 500 bis 10. 000 Euro gegen den Verantwortlichen für die fehlende oder unvollständige Mitteilung sowie gegen den Verantwortlichen für die Nichtveröffentlichung. Die entsprechende Maßnahme wird auf der Webseite der Verwaltung veröffentlicht (Art. 47, GvD vom 14. März 2013, Nr. 33).

 

Bisher wurden keine Sanktionen für die fehlende Mitteilung von Informationen und Daten verhängt.

Ihr Browser wird nicht unterstützt!

Sie benutzen einen veralteten Browser, für den unsere Website nicht optimiert ist. Bitte installieren Sie einen der folgenden Browser: